1. Allen Angeboten und Vereinbarungen desUnternehmers liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch fürspäter mündlich getroffene Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten auch dann als unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Die Miete für den Container schließt dasEntgelt für die Gestellung für 6 Kalendertage und für die Beförderung der darin befindlichen Abfallstoffe ein. Die Höhe der Miete ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste die jederzeit in den Geschäftsräumen, Düsseldorf, Auf der Reide 100 eingesehen werden kann oder auf entsprechende Anforderung hinzugesandt wird. Darüber hinaus werden die Kosten für die Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die entstehenden Deponie- undRecyclinggebühren berechnet. Die Rechnung erhöht sich um die jeweils gültigeMehrwertsteuer. Der Besteller hat die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, das wegen der Beschaffenheit des geladenen Materials unterschiedliche Deponie- oder Recyclinganlagen angefahren werden müssen. DerBesteller bestätigt mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Deklaration der geladenen Materialien. Zahlungen sind entweder bei Abholung sofort in bar oder unmittelbar nach Rechnungserhalt – ohne jeden Abzug – zu leisten.Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, liegt Verzug vor. Für diesen Fall ist der Unternehmer berechtigt, die entstandenen Zinsen, mindestens 2 % über Diskont, ab Rechnungserhalt zu berechnen.
3. Die Dauer der Nutzung des Containers wird zwischen dem Besteller und dem Unternehmer vereinbart. Sie endet spätestens um 15 Uhr des letzten Aufstelltages. Wird die vereinbarte Nutzungszeit auf Veranlassung des Bestellers überschritten und ist keine Verlängerung der behördlichen Genehmigung zu erreichen, ist der Unternehmer berechtigt, denContainer bei voller Kostenerstattung jederzeit abzuholen. Die Abholung desContainers muss der Besteller dem Unternehmer telefonisch oder schriftlich bis 13:00 Uhr eines Werktages mitteilen. Erfolgt die Mitteilung zu einem späterenZeitpunkt, so erhöht sich der Mietzins gemäß der Preisliste, wenn die Abholung erst am nachfolgenden Werktag erfolgen kann und der Zeitpunkt von 6 Kalendertagen überschritten ist.
4. Etwaige Schadenersatzansprüche bei verzögerter Lieferung oder Abholung können nicht geltend gemacht werden. Leerfahrten sowie Wartezeiten werden dem Besteller gesondert berechnet.
5. Der Besteller ist für die Aufstellung desContainers verantwortlich. Er bestimmt den Aufstellort, wobei die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze zubeachten sind. Der Aufstellort muß so gelegen sein, dass er für dieSpezialfahrzeuge des Unternehmers ohne Schwierigkeiten erreichbar ist.
6. Die Container sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen, sowie Verschmutzungen kann der Unternehmer die Kosten derBeseitigung dem Besteller in Rechnung stellen. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass das zulässige Ladegewicht und das Außenmaß des Containers durch das Ladegut nicht überschritten wird. Die durch Überladung entstehendenFolgen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Container sind so zu beladen, dass ein ohne Schwierigkeiten durchzuführender Abtransport gewährleistet ist. Alle entstehenden Kosten für Umladen, Befestigen, Sichern der Ladung werden nach den üblichen Stunden - Sätzen dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
7. Alle in dem Container bei der Abholung befindlichen Sachen gehen mit der Abholung in das Eigentum des Unternehmers über. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, im Container nach verlorenen Gegenständen suchen . Geschieht dies auf Wunsch des Bestellers, so kann der Unternehmer die dadurch entstehenden Aufwendungen dem Besteller gesondert in Rechnungstellen.
8. Es ist nur zulässig, solche Stoffe in Container zu füllen, die im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG vom 27.09.1994) zulässig sind. Die Grundsätze und Pflichtendes KrW-/AbfG sind für den Besteller bindend. Es ist grundsätzlich verboten, ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers solche Abfälle in den Container zu füllen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend oder explosiv sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Werden derartige Stoffe und oder ähnliche entgegen der vor bezeichneten Bestimmung in den Container geladen, ist der Unternehmerberechtigt deren Beseitigung
a. vom Besteller vornehmen zu lassen oder
b. die Beseitigung auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Der Besteller ist verpflichtet, den Unternehmerunverzüglich, spätestens jedoch vor Abholung des Containers davon in Kenntnis zu setzen, dass entgegen der vorstehenden Bestimmungen verbotene Abfallstoffe geladen worden sind. Unterlässt er diese Mitteilung ist der Besteller zumErsatz des Schadens verpflichtet der aus der Unterlassung entsteht.
9. Die Haftung des Unternehmers für Schäden aller Art, die durch das Gewicht der Fahrzeuge oder das Absenken der Heckstützen entstehen, haftet der Besteller, nicht der Unternehmer. Wird dabei das Eigentum Dritter beschädigt oder beeinträchtigt, ist der Besteller im Verhältnis zum Unternehmer schadenersatzpflichtig.
10. Vorstehende Bedingungen gelten auch fürdie Überlassung weiterer Container. Änderungen oder Abweichungen derBedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeiteinzelner Bestimmungen hebt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungennicht auf.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Düsseldorf.
Stand: Oktober 2023